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   OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15   

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https://dejure.org/2015,17561
OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 (https://dejure.org/2015,17561)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 (https://dejure.org/2015,17561)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 1 Ws 94/15 (https://dejure.org/2015,17561)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 4; StPO § 464 Abs. 3 S. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StPO § 473 Abs. 2 S. 1; StPO § 473 Abs. 3; StPO § 473 Abs. 4
    Gesonderte Kostenentscheidung bei mehreren verbundenen Rechtsmitteln des Angeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte Kostenentscheidung bei mehreren verbundenen Rechtsmitteln des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte Kostenentscheidung bei mehreren verbundenen Rechtsmitteln des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbindung mehrerer Rechtsmittel - und die Kostenentscheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesonderte Kostenentscheidung bei mehreren Rechtsmitteln des Angeklagten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 19.08.2010 - 2 Ws 355/10

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Voller Erfolg eines nachträglich

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15
    Dem Rechtsmittelführer sind deshalb die Mehrkosten, die durch die nicht rechtzeitige Rücknahme des Rechtsmittels entstanden sind, aufzuerlegen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.03.2006, 2 Ws 48/06, juris, Rn. 3, OLG Koblenz, Beschluss vom 19.08.2010, 2 Ws 355/10, juris, Rn. 5; OLG München, 2 Ws 1197/96 K = NStZ-RR 1997, 192; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 20).

    Ob eine Berufung rechtzeitig beschränkt wird, richtet sich danach, ob die Beschränkung noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO erfolgt (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.08.2010, 2 Ws 355/10, juris, Rn. 7).

  • OLG München, 04.12.1996 - 2 Ws 1197/96
    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15
    Dem Rechtsmittelführer sind deshalb die Mehrkosten, die durch die nicht rechtzeitige Rücknahme des Rechtsmittels entstanden sind, aufzuerlegen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.03.2006, 2 Ws 48/06, juris, Rn. 3, OLG Koblenz, Beschluss vom 19.08.2010, 2 Ws 355/10, juris, Rn. 5; OLG München, 2 Ws 1197/96 K = NStZ-RR 1997, 192; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 20).

    Für die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Rechtsmittel Erfolg hat, kommt es nach zutreffender Auffassung auf einen Vergleich zwischen dem Rechtsfolgenausspruch der Vorinstanz und der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung an; der Schlussantrag des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014, 4 Ws 96/14, juris, Rn. 8; OLG München, 2 Ws 1197/96 = NStZ-RR 1997, 192; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 21, 25).

  • OLG Celle, 06.08.2013 - 1 Ws 192/13

    Umfang der Bindungswirkung einer Feststellung zur Unbeschränktheit der Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15
    Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 2 S. 1 StPO) sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie ausscheidbar den Berufungen der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind (zu diesem Erfordernis: OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2013, 1 Ws 192/13, juris, Rn. 14; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.1987, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 12.05.2014 - 4 Ws 96/14

    Berufung im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei nachträglich beschränktem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15
    Für die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Rechtsmittel Erfolg hat, kommt es nach zutreffender Auffassung auf einen Vergleich zwischen dem Rechtsfolgenausspruch der Vorinstanz und der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung an; der Schlussantrag des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014, 4 Ws 96/14, juris, Rn. 8; OLG München, 2 Ws 1197/96 = NStZ-RR 1997, 192; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 21, 25).
  • OLG Braunschweig, 23.05.2013 - 1 Ws 59/13

    Erstattung von Sachverständigenkosten innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 JVEG

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15
    Eine gesonderte Entscheidung war zu treffen, weil die beiderseitigen Rechtsmittel kostenrechtlich getrennt zu betrachten sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2013, 1 Ws 59/13, juris, Rn. 20; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 473, Rn. 59; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 18).
  • OLG Schleswig, 01.03.2006 - 2 Ws 48/06
    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15
    Dem Rechtsmittelführer sind deshalb die Mehrkosten, die durch die nicht rechtzeitige Rücknahme des Rechtsmittels entstanden sind, aufzuerlegen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.03.2006, 2 Ws 48/06, juris, Rn. 3, OLG Koblenz, Beschluss vom 19.08.2010, 2 Ws 355/10, juris, Rn. 5; OLG München, 2 Ws 1197/96 K = NStZ-RR 1997, 192; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 20).
  • BayObLG, 16.04.1999 - 1St RR 81/99
    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15
    Dennoch ist sowohl in der Hauptsache (vgl. hierzu: BayObLG, Beschluss vom 16.04.1999, 1 StRR 81/99, juris, Rn. 15) als auch im Kostenpunkt (vgl. SSW-StPO, Steinberger-Fraunhofer, § 473 Rn. 12) über jedes einzelne Rechtsmittel - also auch über jede der beiden Berufungen des Angeklagten - eine eigene Entscheidung zu treffen.
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erfährt schon dann eine Durchbrechung, wenn sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, da dann die Kosten beider Rechtsmittel getrennt zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1964 - 3 StR 55/63 -, BGHSt 19, 226, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - 1 StR 408/12 -, NStZ-RR 2013, 191, juris Rn. 17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 -, juris Rn. 7; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 473 Rn. 1).

    In diesem Fall sind etwa die Kosten eines von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO) der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie ausscheidbar der Berufung der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, a.a.O., § 374 Rn. 18).

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